zuständig. 2 Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. (4) Abweichend von ...
(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt auch für nicht dauerhaft aufgestellte Unterkünfte, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile. (2) 1 Die Naturschutzbehörde kann Verbote nach § 61 Absatz 1 Satz 1 ...